Vom Mitglied zum Rentner

Ein neuer Lebensabschnitt beginnt

Der Wechsel vom Mitglied zum Rentner bringt Änderungen mit sich. Wir beantworten an dieser Stelle häufig gestellte Fragen.

Frage: Ich bin 64 Jahre alt und möchte nächstes Jahr in Rente gehen. Wann muss ich einen Antrag stellen?
Antwort: Sie erhalten von uns etwa vier Wochen vor Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch einen Formantrag. Dieser sollte dann zwei Wochen vor dem gewünschten Rentenbeginn eingereicht werden. So geben Sie uns Zeit für eventuelle Rückfragen und der Bescheid wird fristgerecht erteilt. Wünschen Sie einen vorzeitigen Rentenbeginn, teilen Sie uns dies bitte rechtzeitig vor dem gewählten Termin mit, da die vorzeitige Altersrente nicht rückwirkend beantragt werden kann.

Frage: Kann ich als Rentner weiterhin ärztlich tätig sein und muss ich dann Beiträge zahlen?
Antwort: Die ärztliche Tätigkeit kann in vollem Umfang fortgeführt werden. Die Tätigkeit oder die Einkünfte hieraus haben keinen Einfluss auf Ihre Rentenhöhe. Ab Rentenbeginn werden von uns keine Beiträge mehr angenommen. Sollten Sie als angestellter Arzt tätig sein, muss Ihr Arbeitgeber seinen Beitragsanteil an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen.

Frage: Ist meine Rente kranken- und pflegeversicherungspflichtig und erhalte ich von Ihnen einen Zuschuss?
Antwort: Sind Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, informieren wir diese über den Rentenbeginn und die Rentenhöhe. Die Krankenkasse entscheidet ob, ab wann und in welcher Höhe wir Beiträge von Ihrer Rente abführen müssen. Ein Zuschuss zu diesen Beiträgen ist in unserer Satzung nicht vorgesehen.

Frage: Muss ich meine Rente versteuern?
Antwort: Ja! Die Rente der Ärzteversorgung ist steuerpflichtig. Zu welchem Anteil Ihre Rente besteuert wird, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Im Jahr 2016 beträgt er 72 Prozent. Bis zum Jahr 2020 steigt der Prozentsatz jährlich um 2 Prozent, danach in Schritten von 1 Prozent. Welche Steuerbelastung hieraus für Sie entsteht, erfragen Sie bitte bei Ihrem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt.

Frage: Ich beziehe noch eine Beamtenpension. Wird diese Leistung auf meine Rente angerechnet?
Antwort: Nein. Die Auszahlung erfolgt in voller Höhe. Voraussichtlich wird unsere Rentenzahlung jedoch auf Ihre Pension angerechnet. Wir empfehlen daher, Ihren Dienstherrn rechtzeitig zu informieren.

Haben Sie weitere Fragen, beraten wir Sie gern.