Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter, also auch zum berufsständischen Versorgungswerk, sind Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Bis 2014 konnten maximal 20.000 € als Vorsorgeaufwendungen steuerlich in Abzug gebracht werden. Der Betrag war statisch. Seit 2015 wird das maximale Abzugsvolumen dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt.

Der abzugsfähige Anteil steigt jährlich und erreicht 2023 100,00 % – somit zwei Jahre früher als nach der bisherigen gesetzlichen Stufenregelung vorgesehen.

Das maximale steuerliche Abzugsvolumen lag für 2022 bei 25.639 € (bei Zusammenveranlagung 51.278 €), beläuft sich für das Jahr 2023 auf 26.527,80 € (bei Zusammenveranlagung 53.055,60 €).